Rauchmelderpflicht in Sachsen

Seit Anfang des Jahres auch in Bestandsgebäuden

rauchmelder

Die Rauchmelderpflicht gilt in Sachsen seit dem 01.01.2016 in neu errichteten und umgebauten Wohnungen und Eigenheimen. Bis Ende 2023 mussten auch alle bestehenden Wohnräume mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Die Verpflichtung gilt sowohl für vermietete als auch selbstgenutzte Wohnungen und Wohnhäuser in Schlafräumen und Kinderzimmern als auch in Fluren, die zu diesen Räumen führen. Speziell in Sachsen gilt die Rauchmelderpflicht darüber hinaus in allen anderen Gebäuden auch für zum Schlafen bestimmte Räume und für Flure zu diesen Aufenthaltsräumen. Die Landesbauordnung regelt dabei Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung. Zuständig für die Installation der Melder ist der Eigentümer, unabhängig ob im selbstgenutzten oder vermieteteten Wohnraum.

Auszug aus der Bauordnung:

§ 47 Wohnungen

(4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Zusätzlicher Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 seit 08.06.2022 entsprechend auszustatten.

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